Kurz gesagt: Mit dieser Liste prüfst du deine Website auf die häufigsten Werbefallen nach Berufsrecht, Heilmittelwerbegesetz (HWG) und Wettbewerbsrecht (UWG). Geh sie einmal vor dem Livegang durch und danach immer, wenn neue Texte, Bilder oder Behandlungen dazukommen.
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind deine Kammer, deine Datenschutzberatung und deine Rechtsberatung.
Warum diese Regeln gelten und was ausdrücklich erlaubt ist, steht hier: Was darf auf die Praxis-Website? Berufsrecht und Heilmittelwerbegesetz kurz erklärt. Beispiele für Patiententexte stehen in Sie-Form, so wie sie auf deiner Website stehen würden.
Die 7 Bereiche auf einen Blick
Heil- und Erfolgsversprechen
Geräte, Arzneimittel, Marken
Superlative und Vergleiche
Bilder, Stimmen, besondere Themen
Kosten, Geschenke, Kasse
Überall nachsehen
Praxisname, Titel, Qualifikationen
1. Heil- und Erfolgsversprechen
- Kein Text verspricht Heilung oder einen sicheren Erfolg: nicht „heilt“, „garantiert“, „dauerhaft beschwerdefrei“, „schmerzfrei nach drei Sitzungen“.
- Nichts erweckt den Eindruck, eine Behandlung sei ohne Risiko: nicht „risikolos“, „ohne Nebenwirkungen“, „sanft“, „schmerzfrei“.
- Jede Aussage zur Wirkung einer Behandlung ist wissenschaftlich gesichert und von dir freigegeben.
- Bei Verfahren ohne gesicherte wissenschaftliche Anerkennung (zum Beispiel Homöopathie, Bioresonanz) wird keine Wirkung zugesagt, und der Text sagt, dass die Anerkennung fehlt. Ein Satz „kein Heilversprechen“ allein reicht dafür nicht.
- Keine Listen von Krankheiten oder Beschwerden, bei denen ein umstrittenes Verfahren „hilft“.
- Keine Symptomlisten, mit denen sich Patienten selbst eine Diagnose stellen könnten. Besser: „Bei diesen Beschwerden ist ein Termin sinnvoll: …“
- Keine Angstwerbung („Warten Sie nicht, es kann lebensgefährlich sein!“) und keine abschreckenden Bilder.
2. Superlative, Vergleiche, Selbstverständliches
- Keine Superlative ohne Beleg: „modernste“, „neueste“, „beste“, „führend“, „einzigartig“, „Nr. 1“, „Top-…“.
- Keine Vergleiche mit anderen Praxen und keine Kritik an Kolleginnen und Kollegen, auch nicht versteckt („Anders als viele Praxen …“).
- Gesetzliche Pflichten stehen nicht als Besonderheit da: nicht „Bei uns gilt die Schweigepflicht“ oder „Datenschutz garantiert“.
- Zahlen nur, wenn du sie belegen kannst: kein „über 10.000 zufriedene Patienten“ oder „seit über 25 Jahren“ ohne Grundlage.
- Siegel und Zertifikate nur echt, aktuell, mit Vergabestelle und Jahr. Kein Siegel, das nur Selbstverständliches bestätigt, zum Beispiel die Einhaltung gesetzlicher Hygienepflichten.
- Keine Empfehlungen von Prominenten oder Fachleuten („von Ärzten empfohlen“).
3. Kosten, Geschenke, Kasse
- Kein „kostenlos“ oder „gratis“ für Leistungen, die sonst bezahlt werden, zum Beispiel keine „kostenlose Erstberatung“.
- Keine Rabatte, Gutscheine, Gewinnspiele oder Aktionen („nur diesen Monat“).
- Keine Pauschal- oder Festpreise, sondern ein sachlicher Kostenhinweis: „Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ; vorab erhalten Sie einen Kostenvoranschlag.“ (Zahnarztpraxen: GOZ)
- Selbstzahler- und Privatleistungen sind als solche gekennzeichnet. Nichts erweckt den Eindruck, sie seien Kassenleistung oder für alle Versicherten online buchbar.
- Therapiepraxen werben nicht mit der Leistungspflicht der Krankenkassen („Ihre Krankenkasse zahlt“), sondern schreiben „Behandlung auf ärztliche Verordnung für gesetzlich und privat Versicherte sowie Selbstzahler“.
4. Praxisname, Titel und Qualifikationen
- Kein „Klinik“ für eine ambulante Praxis. „Institut“, „Akademie“ und „Kompetenzzentrum“ sind in der Regel unzulässig, „Zentrum“ nur, wenn der Zuschnitt der Praxis es rechtfertigt (vorher mit der Kammer klären).
- Zahnarztpraxen: keine Bezeichnung als Akademie, Institut, Poliklinik oder Ärztehaus.
- Psychotherapie: andere Bezeichnungen als „Praxis“ nur mit Genehmigung der Kammer.
- Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen stehen genau so da, wie du sie führen darfst. Tätigkeitsschwerpunkte sind als solche gekennzeichnet.
- Kein „Spezialist für …“, „Experte“, „Facharzt für Ästhetik“ oder „Zahnarzt für Implantologie“, wenn das mit einer Weiterbildungsbezeichnung verwechselt werden kann.
- Titel wie Dr. oder Prof. nur, wenn sie geführt werden dürfen; ausländische Titel mit Herkunft.
- Angestellte Ärztinnen und Ärzte sind als angestellt gekennzeichnet. Bei Gemeinschaftspraxen stehen alle Partner mit Bezeichnung und die Rechtsform da, keine ausgeschiedenen Partner.
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker: nirgends „Arzt“, „ärztlich“ oder „Praxis für Allgemeinmedizin“. „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ nur mit Approbation, sonst „Heilpraktikerin für Psychotherapie“.
5. Geräte, Arzneimittel, Marken
- Keine Hersteller- oder Markennamen von Geräten, sondern der Gattungsbegriff: „Diodenlaser“, „3D-Röntgen (DVT)“. Herstellerlogos auf Fotos vermeiden.
- Keine Präparate- oder Markennamen verschreibungspflichtiger Arzneimittel: „Behandlung mit Botulinumtoxin“ statt „Botox“, vor allem nicht in Überschrift, Menü oder Seitenadresse.
- Keine Werbung für Anwendungen eines Arzneimittels, die nicht von seiner Zulassung erfasst sind (§ 3a HWG). Beispiel: Botulinumtoxin bei Zähneknirschen nicht als eigene Leistung oder Überschrift.
6. Bilder, Stimmen und besondere Themen
- Keine Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitseingriffen ohne medizinische Notwendigkeit (auch Hyaluron), auch nicht in Galerien, Slidern oder eingebetteten Social-Media-Beiträgen. Bei medizinisch notwendigen Behandlungen nur unbearbeitet und typisch.
- Keine Stockfotos oder KI-Bilder, die man für dein Team, deine Ärztin oder echte Patienten halten könnte.
- Patientenstimmen nur echt, mit Freigabe der Person, ohne Diagnose und ohne Heil- oder Erfolgsaussage.
- Videosprechstunde nur „für geeignete Anliegen, zum Beispiel Befundbesprechungen“, nicht „Diagnose, Rezept und Krankschreibung ohne Praxisbesuch“. Psychotherapie nicht als „Therapie komplett online“.
- Keine Werbung, die sich auf Krebs, Sucht (außer Nikotin), meldepflichtige Infektionen oder Komplikationen in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett bezieht (§ 12 HWG). Sachlich informieren ist erlaubt: „Wir bieten das Hautkrebs-Screening für gesetzlich Versicherte an.“
- Werbung richtet sich nicht überwiegend an Kinder; Kinderarztseiten sprechen die Eltern an. Für Schönheitseingriffe keine Werbung an Kinder und Jugendliche.
- Ratgeber und Neuigkeiten sind als Inhalte deiner Praxis erkennbar und nicht als neutrale Fremdberichte getarnt.
7. Überall nachsehen, nicht nur im Fließtext
- Überschriften, Banner, Kacheln und Buttons
- Häufige Fragen (FAQ), Formulare und Stellenanzeigen
- Seitentitel und Beschreibungen für Google (Title und Description)
- Websitedaten, zum Beispiel Störer und Bewertungszeile
- Neue medizinische Aussagen (Wirkung, Ablauf, Dauer, Risiken, für wen geeignet) hast du vor der Veröffentlichung freigegeben.
Schnelltest: Öffne deine Website und such auf jeder Seite (Strg+F bzw. Cmd+F) nach Wörtern wie „modernste“, „beste“, „führend“, „einzigartig“, „garantiert“, „schmerzfrei“, „sanft“, „heilt“, „ganzheitlich“, „Experte“, „Spezialist“, „Klinik“, „Zentrum“, „kostenlos“, „gratis“, „Rabatt“, „Schweigepflicht“ und „empfohlen von“. Nicht jeder Treffer ist falsch, aber jeder braucht einen guten Grund.